
Privatversicherte sollten ihren Anspruch auf Untersuchung wahrnehmen
Jährlich erkranken in Deutschland etwa 57.000 Frauen an Brustkrebs. Damit ist Brustkrebs in Deutschland die häufigste Krebserkrankung bei Frauen – etwa 17.500 sterben jährlich daran. Je früher die Erkrankung erkannt wird, desto besser sind die Aussichten auf eine erfolgreiche Behandlung.
Das bundesweite Brustkrebs-Screening-Programm bietet mit einem zentralen Einladungsverfahren Frauen von 50 bis 69 Jahren alle zwei Jahre eine Früherkennungsuntersuchung der Brust mittels Mammografie. Mit zunehmendem Alter steigt das Risiko, an Brustkrebs zu erkranken. Das durchschnittliche Erkrankungsalter liegt bei 63 Jahren. Grundlage des Screening-Programms ist die Früherkennungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses. Damit erfüllt das Programm die Bedingungen einer gesetzlich eingeführten Vorsorgeuntersuchung im Sinne der Bedingungen der privaten Krankenversicherung, so dass die Kosten erstattet werden, soweit nicht vereinbarte Selbstbehalte dagegen stehen oder Beitragsrückerstattung angestrebt wird. Entsprechend beteiligt sich der Verband der privaten Krankenversicherung auch an der Finanzierung der Organisationskosten.
Im Jahr 2010 wurden zwei Untersuchungen publiziert, wonach möglicherweise privatversicherte Frauen das gesetzliche Mammografie-Screening weniger in Anspruch nehmen als gesetzlich versicherte. Bei der vom Bundesministerium für Gesundheit unterstützten Befragungsstudie der „Women’s Health Coalition“ und der „Frauenselbsthilfe nach Krebs“ lag im Jahr 2007 der Anteil privatversicherter Frauen unter den Teilnehmerinnen am Mammografie-Screening in den 10 untersuchten Bundesländern bei 8,6 Prozent. Unter den Nicht-Teilnehmerinnen schienen Privatversicherte überrepräsentiert zu sein. In der Befragungsstudie des Institutes für Krebsepidemiologie (Lübeck) waren im Jahr 2010 in Schleswig-Holstein 15 Prozent der Frauen, die die Teilnahme am Screening ablehnten, nach eigenen Angaben privat krankenversichert. Zwar haben diese Studien das methodische Problem, dass sie die regionalen Anteile der privat versicherten Frauen nicht exakt berücksichtigen konnten. Dennoch könnten sie darauf hinweisen, dass etwa 10 Prozent mehr privat als gesetzlich versicherte Frauen der Einladung zur Screening-Untersuchung nicht folgen. Tatsächlich könnte die Teilnahmerate privatversicherter Frauen unterdurchschnittlich sein, weil sich die Frauen im gesetzlichen Einladungs- und Screening-Verfahren zwangsläufig nicht als privatversichert erleben können und weil sie nicht vom Arzt ihres angestammten Vertrauens untersucht werden, sondern eben von der anonymen Screening-Einheit. Der Skepsis können die Ärzte des Vertrauens – aus welchen Motiven auch immer – Vorschub leisten. Damit aber würden den Frauen ohne Not Vorteile entgehen.
Einzigartig für das gesetzliche Mammografie-Screening sind die hohen Qualitätsstandards entsprechend den Europäischen Leitlinien. Deshalb findet die Mammografie-Untersuchung innerhalb des Programms in zertifizierten Zentren statt. Diese sogenannten Screening-Einheiten sind auf die Mammografie spezialisiert und haben eine besondere Zulassung dafür. Regelmäßig wird die Qualität der Zentren von unabhängigen Prüfern kontrolliert.
Die Mammografie wird von dafür geschulten Fachkräften an streng kontrollierten, modernen Geräten durchgeführt, die täglich überprüft werden. Jede Mammografie-Aufnahme wird durch mindestens zwei geschulte Fachärztinnen oder Fachärzte unabhängig voneinander begutachtet. Diese müssen als Nachweis ihrer Qualifikation u. a. jährlich Bilder von wenigstens 5.000 Frauen auswerten.
§ 23 der Röntgenverordnung setzt für den Einsatz von Röntgenstrahlen in der Medizin eine rechtfertigende Indikation voraus. „Die rechtfertigende Indikation erfordert die Feststellung, dass der gesundheitliche Nutzen der Anwendung am Menschen gegenüber dem Strahlenrisiko überwiegt.“ Es liegt im Wesen einer solchen Vorsorgeuntersuchung, dass für die überwiegende Mehrheit der Frauen ein individueller gesundheitlicher Nutzen fehlt.
Die mit der Screening-Mammografie verbundene Strahlenexposition ist nur unter den besonderen qualitativen Bedingungen des Screening-Programms vertretbar. Der Arzt, der eine Screening-Mammografie außerhalb des Programms durchführt, kann die Qualitätsanforderungen des Programms nicht erfüllen. Folglich fehlt solchem „grauen Screening“ die rechtfertigende Indikation. Ergibt die Screening-Mammografie einen verdächtigen Befund, so werden die Ergebnisse der Untersuchung und das weitere Vorgehen von den beteiligten Ärztinnen und Ärzten gemeinsam in Konferenzen besprochen. Alle weiteren nötigen Untersuchungen werden innerhalb des Mammografie-Screening-Programms qualitätsgesichert durchgeführt.
Zu den dann eingesetzten Untersuchungsverfahren gehören u.a. die Ultraschalluntersuchung (Sonografie) und die Kernspin- oder Magnetresonanztomografie. Die Sonografie wird trotz ihres Vorteils fehlender Strahlenbelastung nicht als Screening-Verfahren eingesetzt, weil sie weniger frühe bösartige Brusttumoren entdeckt und andererseits zu mehr unnötigen Gewebeentnahmen führt, also eine geringere Sensitivität und geringere Spezifität aufweist. Bei der Abklärung verdächtiger Knoten in dichtem, jungem Brustgewebe bietet sie jedoch eine wertvolle Ergänzung. Auch die Magnetresonanztomografie hat den Vorteil fehlender Strahlenbelastung, aber um den Preis geringerer Spezifität, weshalb auch sie ergänzend eingesetzt wird. Umfangreiche Informationen zum Mammografie-Screening-Programm gibt es im Internet.
Quelle: Presseschau der Kooperationsgemeinschaft Mamographie vom 17.05.2011 – PKVpublik Mai 2011