Bei privat krankenversicherten Frauen (und jeglichen Selbstzahlern) hat der Arzt nach geltendem Recht seine Leistungen gemäß GOÄ in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch für das Mammographie-Screening. Bei der Rechnungslegung ergibt sich das Problem, dass einige der im Rahmen des Mammographie-Screenings möglichen Leistungen in der GOÄ nicht in originären Gebührenpositionen abgebildet sind, so dass sie im Wege des Analogabgriffs in Rechnung zu stellen sind. Gemäß § 6 Absatz 2 GOÄ „können selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden“. Dieser Vorschrift folgend hat der Arzt den Analogabgriff vorzunehmen. Im Einzelfall kann es zwischen Arzt und Krankenversicherer zu divergierenden Einschätzungen kommen, welcher Analogabgriff der Vorschrift des § 6 Absatz 2 GOÄ am ehesten gerecht wird. Um solchen divergierenden Einschätzungen vorzubeugen, werden unten Vorschläge für den Analogabgriff beispielhafter Leistungen, die im Rahmen des Mammographie-Screenings anfallen, gemacht. Gemäß § 5 Absatz 2 GOÄ „sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen innerhalb des Gebührenrahmens zu bestimmen“. Da es sich beim Mammographie-Screening um Untersuchungen grundsätzlich an gesunden Frauen handelt, sind für die diagnostischen Maßnahmen keine besonderen Erschwernisse zu erwarten, die ein Überschreiten des sog. Schwellenwertes rechtfertigen könnten. Das mündliche Aufklärungsgespräch durch den Arzt vor der Mammographie-Screening-Untersuchung ist nach Ziffer 1 GOÄ (10,72 €) berechnungsfähig. Für das Mammographie-Screening im engeren Sinne ist die Abrechnung der Ziffer 5266 x 2 (94,42 €) einschlägig, bei digitaler Mammographie ggf. zusätzlich der Zuschlag gemäß Nr. 5298 (13,12 €). Der/die kooperierende/n Befunder rechnet/rechnen jeweils analog Ziffer 60 GOÄ (16,09 €) ab. Die Teilnahme an einer aufgrund der Richtlinien notwendigen Konsensuskonferenz wird durch den programmverantwortlichen Arzt (PVA) und den/die kooperierenden Befunder jeweils analog Ziffer 60 GOÄ (16,09 €) abgerechnet.
Bei auffälligen Befunden der Mammographie werden je Sitzung im Sinne der GOÄ abgerechnet:
Aufklärungsgespräch
Neue EBM-Leistung im Mammografie-Screening
Ab 1. Oktober wird das Aufklärungsgespräch vor der Mammografie als eigene Leistung in den EBM aufgenommen.
Berlin. Der Bewertungsausschuss hat in seiner 382. Sitzung beschlossen: . Das Aufklärungsgespräch vor der Mammografie wird zum 1. Oktober als eigene Leistung in den EBM aufgenommen.
Die Leistung können der programmverantwortliche Arzt sowie von ihm beauftragte Ärzte des Mammografie-Screening-Programms abrechnen, wie die KBV am Donnerstag mitgeteilt hat. Beauftragte Ärzte müssen berechtigt sein, mindestens eine der Gebührenordnungspositionen (GOP) 01750 bis 01759 abzurechnen.
Die neue EBM-Nummer 01751 sieht einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt und ein Gespräch von mindestens fünf Minuten mit der Patientin vor.
Dieses Gespräch muss vor der Röntgenuntersuchung beider Mammae (Mammografie, EBM-Nr. 01750) erfolgen und soll über Hintergründe, Ziele, Inhalte und Vorgehensweise des Früherkennungsprogramms informieren.
Findet das Gespräch am selben Tag wie die Mammografie statt, müssen jeweils die Uhrzeiten bei der Abrechnung angegeben werden, wie im Beschluss des Bewertungsausschusses vermerkt ist.
Die EBM-Nr. 01751 ist je vollendete fünf Minuten mit 63 Punkten bewertet. Sie werde extrabudgetär vergütet, so die KBV. Sie könne je nach Aufklärungsbedarf der Patientin mehrfach, jedoch höchstens dreimal im Krankheitsfall (innerhalb eines Jahres) berechnet werden. (ger)